Fahnen mit Logo der Stiftung Scheuern und dortiger Dienstleistungen der Behindertenhilfe.
»Im Leben leben. Wir wollen Inklusion verwirklichen.«
Meldeportal

Meldeportal

Herzlich willkommen bei unserer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Hier können Sie einfach, schnell und sicher (mögliche) Verstöße gegen bestimmte Gesetze oder sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit bei, für oder mit der Stiftung Scheuern melden.

Um eine unabhängige und fachkundige Bearbeitung Ihrer Meldungen zu gewährleisten, haben wir mit den Aufgaben der internen Meldestelle die Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betraut. Die mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Personen / Rechtsanwälte werden Ihre Meldungen sorgfältig prüfen.

Sie haben für eine Meldung folgende Möglichkeiten:

  • über den digitalen Meldekanal (siehe unten „Unabhängiges Meldeportal“)

  • auf Wunsch können Sie sich auch persönlich mit einer zuständigen Person / einem der beauftragten Rechtsanwälte der CURACON Rechtsanwaltsgesellschaft treffen.

Bitte nutzen Sie diesen digitalen Meldekanal, um diesen Wunsch sicher zu äußern und einen Termin abzustimmen.

Ihre Meldungen helfen uns, Missstände frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu beseitigen. Denn interne Meldungen sind meist der beste Weg, auf dem die richtigen Personen schnell von einem Verstoß erfahren und ihn beheben können.

Bitte beachten Sie, dass unsere interne Meldestelle ausschließlich für begründete Meldungen vorgesehen ist. Spekulationen oder Missbrauch der Meldestelle können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch dient die interne Meldestelle nicht als "Kummerkasten" für allgemeine Beschwerden.

Unabhängiges Meldesystem

Hier können Sie einfach und schnell Ihre Beobachtungen mitteilen. Wenn Sie uns die Gelegenheit geben möchten mit Ihnen in Verbindung zu treten, so denken Sie bitte an die Angabe Ihrer Kontaktdaten. Wenn nicht, dann bleiben Sie anonym. Das Meldesystem ermöglicht uns dennoch mit Ihnen in anonymer Weise in Verbindung zu treten und Sie über fortlaufende Prozesse in Kenntnis zu setzen, Rückfragen zu stellen oder im gesamten Ablauf im Dialog zu bleiben, wenn Sie damit einverstanden sind. 

Hier melden

Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz

Neben dem unabhängigen internen Meldesystem können Sie Hinweise beim Bundesamt für Justiz einreichen.

Bitte nutzen Sie bevorzugt zunächst den internen Meldeweg.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie selbst keine Nachteile befürchten müssen. Ist der interne Aufklärungsweg unwirksam oder haben Sie Sorge vor Repressalien, steht Ihnen der Weg zum Bundesamt für Justiz offen:

Hier melden

Neben der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz gibt es auch spezielle externe Meldestellen mit weitergehenden Informationen bei

In bestimmten Fällen können Sie sich auch an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der europäischen Union melden. Hierunter fallen neben externen Meldekanälen der EU-Kommission auch die folgenden Meldekanäle:

Wichtige Informationen zur Meldung von Verstößen

Wer kann an diese Meldestelle melden?

Jede Person, die im Zusammenhang mit oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit bei, für oder mit der Stiftung Scheuern Informationen über Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erlangt hat, z. B. als:

(ehemalige) Mitarbeiter*innen, gesetzliche Betreuer*innen, alle Geschäftspartner, Praktikant*innen, Bewerber*innen

Was kann gemeldet werden?

Gemeldet werden können in gutem Glauben Informationen über Verstöße gegen die vom HinSchG erfassten Gesetze/Vorschriften (Liste in § 2 HinSchG), die im Zusammenhang mit oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stiftung Scheuern stehen. Es reicht dabei aus, wenn Sie begründete Verdachtsmomente haben oder es sich um (versuchte) Verschleierungsversuche solcher Verstöße handelt. Das umfasst unter anderem Verstöße gegen:

Strafrechtliche Verbote, z.B. Korruption, Geldwäsche, Betrug – etwa bei Abrechnungen, Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Untreue, sexuelle Belästigung, Steuerstraftaten etc.

Ordnungswidrigkeiten, wenn die Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (z. B. Gesundheitsschutz und Sicherheitsvorschriften)

sowie Verstöße gegen Vorgaben u. a. der folgenden Bereiche

  • Produktsicherheit und -konformität
  • Umweltschutz
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung
  • Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern
  • Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation
  • Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
  • Für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen

ACHTUNG!

Ihre Meldung fällt nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG, wenn sie u. a. Informationen beinhaltet, die folgenden Pflichten unterfallen (siehe § 5 HinSchG):

  • den Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (außer Tierärzte)
  • den Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der oben genannten Berufsgeheimnisträger mitwirken

Kann ich anonym melden?

Ja, Sie können frei wählen zwischen:

  • Vertraulichkeit: Ihre Identität mit Ihrer Meldung weitergeben
  • Vollständige Anonymität: niemand weiß, wer sie sind

Werden persönliche Daten bei einer vertraulichen Meldung weitergegeben?

Entscheiden Sie sich für eine vertrauliche Meldung, kennen ausschließlich die mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Rechtsanwält von CURACON Ihre Identität und ggf. Kontaktdaten. Ohne Ihre Einwilligung werden diese nicht an Personen außerhalb der internen Meldestelle weitergegeben.

In einigen Ausnahmefällen würden Ihre persönlichen Daten (gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz) weitergegeben:

  • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
  • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

In diesen Fällen werden Sie vorab über die Weitergabe informiert, sofern die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren nicht gefährdet würden.

 

 

Wie ist das Meldeverfahren?

Insbesondere wenn Ihre Meldung das Hinweisgeberschutzgesetz betrifft, passiert folgendes:

Eingangsbestätigung: Reichen Sie eine Meldung ein, so wird Ihnen automatisch eine Eingangsbestätigung zugestellt.

Prüfung und Dialog: Die mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten unabhängigen und fachkundigen Personen / Rechtsanwälte von CURACON werden Ihre Meldung sorgfältig überprüfen. Das Meldesystem ermöglicht uns dennoch mit Ihnen in anonymer Weise in Verbindung zu treten und Sie über fortlaufende Prozesse in Kenntnis zu setzen, Rückfragen zu stellen oder im gesamten Ablauf im Dialog zu bleiben, wenn Sie damit einverstanden sind. Sie selbst haben jederzeit die Möglichkeit, weitere Informationen über die Erstmeldung hinaus zur Verfügung zu stellen.

Folge-Maßnahmen: Wenn es nötig ist, werden wir weitere Schritte unternehmen und Folgemaßnahmen durchführen gem. § 18 HinSchG. Das könnten beispielsweise interne Untersuchungen sein, um den von Ihnen beschriebenen Vorfall zu ermitteln. Unser Ziel ist es, Ihr Anliegen umfassend zu behandeln.

Rückmeldung: Wir möchten sicherstellen, dass Sie immer auf dem Laufenden sind. Spätestens drei Monate nach Erhalt der Eingangsbestätigung erhalten Sie von uns eine Rückmeldung. Wir informieren Sie über geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen und erklären Ihnen die Gründe dafür.

Fortschritt und Kommunikation: Sie können den Fortschritt Ihrer Meldung jederzeit in der App/Zugangskonto verfolgen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, weitere Nachrichten zu schreiben und zusätzliche Dokumente über Ihren registrierten Zugang hochzuladen. So können Sie aktiv an der Bearbeitung Ihrer Meldung teilnehmen.

  • Selbst wenn Sie anonym melden, empfehlen wir Ihnen dennoch, den Inhalt der Dateien vor dem Hochladen auf Informationen zu überprüfen, aus denen man auf Ihre Identität schließen kann. Dadurch stellen Sie sicher, dass Ihre Anonymität gewahrt bleibt.

Wie sieht der Schutz bei einer Meldung aus?

Sie sind praktisch und rechtlich besonders geschützt.

Praktischer Schutz:

Ihre digitale Meldung wird verschlüsselt. Die mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Personen / zuständigen Rechtsanwälte von CURACON behandeln sie streng vertraulich und unterliegen der Schweigepflicht. Nur autorisierte Personen haben Zugriff auf die Meldung.

HINWEIS!

Bei vertraulichen Meldungen wird Ihre Identität in der Regel nicht weitergegeben, es sei denn, Sie willigen ein oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung (s. o. unter Werden meine persönlichen Daten bei einer vertraulichen Meldung weitergegeben?). Informationen in Ihrer Meldung können außerdem unter bestimmten Umständen von staatlichen Behörden auf richterlichen Beschluss hin beschlagnahmt werden. Wenn Sie anonym melden, ist Ihre Identität besonders durch die Verschlüsselung geschützt.

Rechtlicher Schutz:

Rechtlich besonders geschützt sind Sie zusätzlich, wenn Ihre Meldung dem Hinweisgeberschutzgesetz unterfällt.

Das ist insbesondere der Fall,

  • wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Meldung gute Gründe hatten anzunehmen, dass
    • die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen (§ 33 Abs. 1 HinSchG)
    • und u. a. die unter Was kann ich melden? genannten Kategorien betreffen (Liste gem. § 2 HinSchG)
  • Sie hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Weitergabe des Inhalts der Information notewndig ist, um den Verstoß aufzudecken.

HINWEIS!

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt.

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Gesetzestext Hinweisgeberschutzgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html

Text der EU-Hinweisgeberrichtlinie https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1937

Weitere Informationen liefert die externe Meldestelle des Bundes https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html